Warum ist Gunkl auf freiem Fuß, während die Mutter in U-Haft sitzt?
- Wann kommt man in Österreich in Untersuchungshaft?
- Warum befindet sich Gunkl auf freiem Fuß?
- Warum sitzen Mutter und Großmutter in U-Haft?
- Was bedeutet Verdunkelungsgefahr?
- Was bedeutet Tatbegehungsgefahr?
- Warum entscheidet nicht einfach die Schwere des Vorwurfs?
- Anklagen noch nicht rechtskräftig
Gegen Günther Paal alias „Gunkl“ wurde Anklage erhoben, trotzdem befindet sich der Kabarettist auf freiem Fuß. Die ebenfalls angeklagte Mutter des betroffenen Kindes und deren Mutter sitzen hingegen in Untersuchungshaft. Der scheinbare Widerspruch hat mit einer wichtigen Regel des österreichischen Strafrechts zu tun: Eine Anklage und selbst ein schwerwiegender Tatvorwurf führen nicht automatisch zu Untersuchungshaft.
Wann kommt man in Österreich in Untersuchungshaft?
Die Voraussetzungen regelt § 173 der Strafprozessordnung. Untersuchungshaft darf nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft verhängt werden. Neben einem dringenden Tatverdacht muss zumindest ein gesetzlicher Haftgrund vorliegen. Das Gesetz kennt insbesondere Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Tatbegehungsgefahr. Zusätzlich muss die Untersuchungshaft verhältnismäßig sein. Kann ihr Zweck durch ein gelinderes Mittel erreicht werden, darf sie nicht verhängt beziehungsweise fortgesetzt werden.
Damit ist auch die entscheidende Frage im Fall Gunkl nicht allein, wie schwer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe sind, sondern ob bei ihm ein konkreter gesetzlicher Haftgrund vorliegt.
Warum befindet sich Gunkl auf freiem Fuß?
Gegen Paal wurde wegen sexuellen Missbrauchs einer unmündigen Person und wegen des Besitzes von sexualbezogenem Kindesmissbrauchsmaterial Anklage erhoben. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft reicht die Strafdrohung bei den gegen ihn erhobenen Vorwürfen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Paal befindet sich dennoch auf freiem Fuß.
Welche Haftgründe bei Paal konkret geprüft wurden, ist öffentlich nicht bekannt. Für eine U-Haft müssten jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Bei der Fluchtgefahr enthält das Gesetz sogar eine besondere Regel. Ist die betreffende Straftat nicht strenger als mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht, befindet sich die beschuldigte Person in geordneten Lebensverhältnissen und hat sie einen festen Wohnsitz in Österreich, ist Fluchtgefahr grundsätzlich nicht anzunehmen. Eine Ausnahme besteht etwa bei bereits getroffenen Fluchtvorbereitungen.
Warum sitzen Mutter und Großmutter in U-Haft?
Bei den beiden ebenfalls angeklagten Frauen ist die Situation eine andere. Ihnen wird schwere Erpressung vorgeworfen. Der mögliche Strafrahmen reicht von einem bis zu zehn Jahren Haft. Nach aktuellen Angaben befinden sie sich wegen Tatbegehungsgefahr und Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft.
Was bedeutet Verdunkelungsgefahr?
Verdunkelungsgefahr liegt nach § 173 StPO vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, dass eine beschuldigte Person auf freiem Fuß etwa Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte beeinflussen, Spuren beseitigen oder auf andere Weise die Wahrheitsfindung erschweren könnte.
Was bedeutet Tatbegehungsgefahr?
Auch Tatbegehungsgefahr ist gesetzlich genau geregelt. Vereinfacht gesagt geht es um die anhand konkreter Tatsachen zu beurteilende Gefahr weiterer einschlägiger strafbarer Handlungen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt unter anderem von den vorgeworfenen Taten, deren Folgen und möglichen früheren beziehungsweise wiederholten Handlungen ab.
Es reicht daher nicht, einer Person pauschal zu unterstellen, sie könnte erneut straffällig werden. Der Haftgrund muss sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen und bestimmte Tatsachen des jeweiligen Falls stützen.
Warum entscheidet nicht einfach die Schwere des Vorwurfs?
Genau hier liegt der Schlüssel zur unterschiedlichen Situation der drei Angeklagten. Untersuchungshaft ist keine vorgezogene Strafe. Sie dient bestimmten Zwecken während eines laufenden Strafverfahrens.
Deshalb können auch zwei Menschen, gegen die jeweils schwerwiegende Vorwürfe erhoben werden, einen völlig unterschiedlichen Haftstatus haben. Entscheidend sind Tatverdacht, Haftgrund, Verhältnismäßigkeit und die Frage, ob gelindere Mittel ausreichen.
Im konkreten Fall befinden sich die beiden wegen schwerer Erpressung angeklagten Frauen aufgrund von Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr in U-Haft. Paal befindet sich hingegen auf freiem Fuß. Daraus lässt sich weder eine Bewertung der Schwere der jeweiligen Vorwürfe noch eine Vorentscheidung über Schuld oder Unschuld ableiten.
Anklagen noch nicht rechtskräftig
Gegen Paal sowie gegen die beiden Frauen wurde Anklage erhoben. Das Strafverfahren ist damit nicht abgeschlossen. Ob und in welchem Umfang sich die Vorwürfe bestätigen, muss das zuständige Gericht klären.
Für alle drei Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung.
Quellen und weiterführende Informationen