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Seniorin arbeitet am Laptop | Credit: Jasen Wright/Shutterstock
Jasen Wright/Shutterstock
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Steuerbonus im Alter?

11.05.2026 um 18:07, Online Promotion
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Mehr Netto. Arbeiten im Ruhestand wird steuerlich neu gedacht – welche Chancen und Fallstricke sich daraus ergeben, klären wir mit den Experten.

Mit dem derzeit vorliegenden Gesetzesentwurf plant die Bundesregierung ab 1. 1. 2027 eine steuerliche Begünstigung für Personen im Regelpensionsalter, die weiterhin erwerbstätig sind. Vorgesehen ist ein neuer „Aktivitätsfreibetrag“ in Höhe von bis zu 1.250 Euro pro Monat, ab dem die Voraussetzungen vorliegen, somit maximal 15.000 Euro pro Jahr. Dieser Freibetrag soll die steuerpflichtigen Einkünfte mindern. Es handelt sich daher nicht um einen Auszahlungsbetrag und auch nicht um eine Zuverdienstgrenze, sondern um eine steuerliche Entlastung für Erwerbseinkünfte im Alter. 

Begünstigt werden sollen laut Entwurf zwei Gruppen: einerseits Personen, die das gesetzliche Regelpensionsalter bereits erreicht haben, den Pensionsantritt aber aufschieben und weiterarbeiten. Andererseits Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterhin aktiv erwerbstätig sind. Damit soll sowohl das spätere Antreten der Pension als auch der Zuverdienst neben einer bereits laufenden Pension attraktiver gemacht werden.

Wichtig ist, dass der Freibetrag nur für begünstigte Einkünfte aus aktiver Erwerbstätigkeit gelten soll. Erfasst sind nach dem Entwurf Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG, also insbesondere Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb und nicht selbstständiger Arbeit, soweit diese aus einer tatsächlichen aktiven Tätigkeit stammen.

Nicht begünstigt sein sollen insbesondere Einkünfte aus früheren Tätigkeiten, etwa betriebliche Versorgungsrenten, überwiegend aus der Verpachtung von Betriebsvermögen stammende Einkünfte oder bloß kapitalistische Mitunternehmerbeteiligungen. Ebenfalls nicht begünstigt sind sonstige Bezüge nach § 67, Einkünfte mit besonderem Steuersatz und bestimmte begünstigte Veräußerungs- oder Übergangsgewinne.

Es ist sehr erfreulich,
dass eine Begünstigung
für die aktive Tätigkeit
gewährt wird, die
eine echte Leistungsförderung
darstellt.

Daniel Hohenwallner, Steuerberater
Daniel Hohenwallner | Credit: Kappler Wagner Hohenwallner & Partner
Daniel Hohenwallner, Steuerberater

Wo die Grenzen liegen 

In der Praxis bedeutet das: Wer im Regelpensionsalter weiterarbeitet, soll auf Antrag bis zu 15.000 Euro pro Jahr an begünstigten aktiven Einkünften steuerfrei stellen können. Verdient jemand weniger, wirkt der Freibetrag nur bis zur tatsächlichen Höhe dieser Einkünfte, darüber hinausgehende Beträge bleiben steuerpflichtig. Die oft zitierte Aussage, Pensionisten könnten „15.000 Euro steuerfrei dazuverdienen“, ist daher nur eingeschränkt richtig – gemeint ist ein Freibetrag, keine allgemeine Freigrenze. 

Für Personen, die bereits eine Alterspension beziehen und daneben weiterarbeiten, gelten zusätzliche Voraussetzungen: Der Freibetrag steht grundsätzlich nur zu, wenn beim Pensionsantritt bestimmte Mindestversicherungszeiten vorliegen (für Männer 480 Monate, für Frauen zunächst 408 Monate, ansteigend bis 2033 ebenfalls auf 480). Bei Teilpension entfällt dieses Erfordernis.

Allerdings sind mit dem Aktivitätsfreibetrag nicht nur Vorteile verbunden: So soll etwa der Verkehrsabsetzbetrag entfallen und bei nicht selbstständigen Einkünften sollen bestimmte Freibeträge nicht mehr zustehen. Die tatsächliche steuerliche Entlastung muss daher im Einzelfall berechnet werden.

Zusätzlich sind sozialversicherungsrechtliche Erleichterungen vorgesehen: Für Personen im Regelpensionsalter wird der auf die versicherte Person entfallende Pensionsversicherungsbeitrag (DN-Anteil) nicht mehr fällig! Es sind nur noch die DG-Anteile zu entrichten.

Das Gesamtpaket wird als Kombination aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Entlastung kommuniziert. Das Inkrafttreten ist laut Ministerialentwurf mit 1. 1. 2027 vorgesehen, vorbehaltlich der weiteren Beschlussfassung.

Offensichtlich
sinken die Gesamtarbeitsstunden
der
tätigen Bevölkerung,
denn sonst müsste man
die ältere Generation
nicht in den Arbeitsprozess
zurückholen.

Karl-Heinz Kappler, Steuerberater
Karl-Heinz Kappler | Credit: Kappler Wagner Hohenwallner & Partner
Karl-Heinz Kappler, Steuerberater

Kontakt

Kappler Wagner Hohenwallner & Partner 
Steuerberatungs-OG
Harrachstraße 35
4020 Linz
Tel +43 (0) 732 700 100
Mail: kanzlei@kapplerundwagner.at
Web: www.kapplerundwagner.at

Kappler Wagner Hohenwallner

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