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ORF Logo vor dem Gebäude am Küniglberg in Wien im Zusammenhang mit der Veröffentlichung der Weißmann Chats und der Diskussion um Medienfreiheit
Der Falter hat die Weißmann-Chats veröffentlicht und heizt damit die Debatte um Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit an.
Der Falter hat die Weißmann-Chats veröffentlicht und heizt damit die Debatte um Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit an.
APA-Images / APA / HELMUT FOHRINGER

Weißmann-Chats: Falter veröffentlicht schockierende Auszüge

21.04.2026 um 08:03, Stefanie Hermann
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Der Falter veröffentlicht Auszüge aus den Weißmann-Chats. Die Entscheidung sorgt für Kritik und eine Debatte über Privatsphäre und Pressefreiheit.

Die Wochenzeitung Falter hat sich entschieden, Auszüge aus den Weißmann-Chats zu veröffentlichen. Damit reagiert die Redaktion direkt auf den Abschlussbericht der ORF-Compliance-Kommission sowie auf öffentliche Aussagen von Roland Weißmann.

Der Falter begründet die Veröffentlichung der Chats auch damit, dass Weißmann nach dem Compliance-Bericht öffentlich den Eindruck erweckt habe, die Vorwürfe seien vollständig ausgeräumt. Auch andere Medien wie der STANDARD hatten Einblick in Teile der Kommunikation, entschieden sich jedoch gegen eine wörtliche Veröffentlichung.

Begründung: „Öffentliches Interesse überwiegt“

Laut Falter habe man die Veröffentlichung der Weißmann-Chats intensiv geprüft. Gemeinsam mit Medienanwältin Maria Windhager sei man zu dem Schluss gekommen, dass sie „zulässig“ und sogar „geradezu unerlässlich“ sei. Ziel sei es, die Öffentlichkeit darüber zu informieren, „mit welchen Methoden, Worten – und auch mit welchen Bildern – der ORF-General eine Mitarbeiterin bedrängt hat“.

Dabei handelt es sich um Auszüge aus Chat-Nachrichten, mit denen die Mitarbeiterin ihre Vorwürfe untermauert hatte. Die veröffentlichten Inhalte basieren auf Material, das die betroffene Mitarbeiterin bereits der Compliance-Kommission vorgelegt hatte.

Der Falter veröffentlichte dabei keine Bilder, sondern ausschließlich textliche Auszüge aus den Chats.

Veröffentlichung: Abwägung zwischen Privatsphäre und Aufklärung

Grundsätzlich unterliegt private Kommunikation zwischen zwei Personen grundsätzlich dem Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs und darf nicht veröffentlicht werden. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt.

Der Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs überwiege in diesem Fall nicht. „Der vorgeschobene Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist kein Schutz vor Berichterstattung über Missstände in einem öffentlichen Unternehmen“, argumentiert der Falter.

Es gehe um mögliche Missstände in einem öffentlich-rechtlichen Unternehmen, das letztlich von Gebührenzahlern finanziert werde. Daher bestehe ein klares öffentliches Interesse, was die Veröffentlichung eindeutig begründe.

Juristische Auseinandersetzung zeichnet sich ab

Weißmanns Anwalt hatte bereits im Vorfeld angekündigt, im Falle einer Veröffentlichung rechtliche Schritte zu prüfen. Er kritisierte zudem, dass Medien sich einseitig auf die Darstellung der Mitarbeiterin stützen könnten.

Kritik gibt es auch daran, dass nur ausgewählte Ausschnitte veröffentlicht wurden. Beobachter bemängeln, dass sich die Berichterstattung auf selektive Auszüge stütze und ohne vollständigen Chatverlauf ein verzerrtes Bild entstehen könne.

Medienrechtsexperten wiederum sehen in dem Fall auch eine grundsätzliche Frage der Pressefreiheit. Der Falter spricht selbst davon, mit der Veröffentlichung auch ein „Präjudiz in Sachen Pressefreiheit“ schaffen zu wollen.

Quellen: Weißmann Chats und rechtliche Einordnung

Bericht im STANDARD zu veröffentlichten Chat-Auszügen

Der STANDARD berichtet über die Veröffentlichung der Weißmann Chats und ordnet die Entscheidung des Falter ein. 
Zum Artikel im STANDARD

Originalbericht im Falter mit Chat-Zitaten

Der Falter veröffentlicht Auszüge aus den Chat-Nachrichten von Roland Weißmann und begründet dies mit öffentlichem Interesse. 
Zum Falter-Artikel

Gesetzliche Grundlage: Schutz des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Relevante rechtliche Grundlage zur Veröffentlichung privater Kommunikation laut österreichischem Recht
Zur Gesetzesfassung im RIS

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