Vom Lenken und Steuern
Inhalt
- Strenges Österreich
- Zweisitzer ohne Spaßfaktor
- Range Rover als Fiskal-Lkw?
- Lex Ferrari
- Keine Steuer wird ziemlich teuer
Rund 600.000 Euro muss man für einen Rolls-Royce Cullinan in Österreich hinblättern – nackt versteht sich. Das relativiert sich aber schnell, wenn man den Nettopreis rechnet, sprich die Vorsteuer abzieht. Das ist in Österreich möglich? Ja, wenngleich sehr theoretisch. Das Auto muss als „Fahrzeug mit besonderer gewerblicher Nutzung“ ausgewiesen werden, sprich als Taxi, Mietwagen oder Vorführfahrzeug dienen und zu „mindestens 80 Prozent für diese Tätigkeit eingesetzt werden“. Als Begleitfahrzeug für Sondertransporte oder Fahrschulauto kommt das Luxus-SUV kaum in Frage, auch diese Transportmittel fallen in die Kategorie. Theoretisch insofern, als dass ein Taxiunternehmer mit den enormen Kosten des Rolls kaum wirtschaftlich überleben könnte.
Strenges Österreich
Tatsächlich ist Österreich extrem rigide, wenn es um gewerblich genutzte Fahrzeuge geht. Klassische Pkw ohne Sondernutzung sind faktisch komplett vom Vorsteuerabzug ausgenommen – zumindest klassische Verbrenner. Bei gewerblich genutzten Stromern
ist man durchaus generös. Generell gilt aber die Luxusgrenze (bzw. -tangente), die in Österreich bei 40.000 Euro liegt. Nur unter diesen ist der volle Abzug möglich. Bis 80.000 Euro Anschaffungspreis (neu) gibt es nur mehr aliquote Anteile. Der Škoda Octavia Diesel eines selbstständigen Versicherungsagenten muss somit voll bezahlt werden, selbst wenn der Wagen zu hundert Prozent gewerblich genutzt wird. Der elektrische Škoda Elroq seines Mitbewerbers kommt in den Vorsteuerabzugsgenuss, auch wenn er nur zu mindestens zehn Prozent geschäftlich unterwegs ist. Das ist europaweit fast ein Spezifikum.
Zweisitzer ohne Spaßfaktor
Allerdings gibt es eine weitere klar definierte und vom BMF taxativ aufgelistete Ausnahme: Fiskal-Lkw. Klassische Lkw sowie Kastenwagen, Pritschenwagen, Kleinlastkraftwagen oder Kleinbusse gelten nicht als Pkw und sind ohnehin immer vorsteuerabzugsberechtigt. Der Fiskal-Lkw ist hingegen eine Art „Zwitter“. Er muss eine „objektive Bauweise zur Güterbeförderung“ aufweisen. So sind Pickups mit Crew Cab, sprich einer Viererkabine oft nicht zulässig. Klassische Pkw, die vom Hersteller zu „Cargo-Varianten“ umgebaut wurden, hingegen schon. Solche Varianten haben nur zwei Sitze vorn und eine unveränderbare Rückwand mit Ladefläche im Heck. Werden diese zu mindestens zehn Prozent betrieblich genutzt, ist der Vorsteuerabzug aus Anschaffung, Leasing und laufenden Kosten zulässig – sogar ganz ohne Wertgrenze. Aber auch da gibt es steuerliche Leitplanken. Zum einen muss das Unternehmen logischerweise vorsteuerabzugsberechtigt sein. Es braucht eine formgültige Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer und es muss die tatsächliche betriebliche Nutzung nachgewiesen werden, sprich, es braucht das verhasste Fahrtenbuch. Mittlerweile gibt es bereits gute elektronische Fahrtenbücher. Diese müssen aber „fälschungssicher“ sein. Excel-Tabellen, die zu jedem Zeitpunkt verändert werden können, werden von der Finanz meist nicht akzeptiert.
Range Rover als Fiskal-Lkw?
Gewiefte Unternehmer könnten (und kommen auch immer wieder) auf Ideen, etwa ein Luxusauto zu einem Fiskal-Lkw umzubauen. Das ist grundsätzlich möglich. Dabei muss der Pkw seinen „Pkw-Charakter“ verlieren und dauerhaft radikal baulich verändert werden. Kosmetische Lösungen scheitern regelmäßig bei Betriebsprüfungen. Es ist also möglich, einen mehr als fünf Jahre alten Range Rover – bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, zählt nicht mehr der Neuwagenpreis, sondern der tatsächlich bezahlte – nachträglich umzubauen, um den Vorsteuerabzug geltend zu machen. Der Umbau muss aber in einer Fachwerkstätte erfolgen und das Fahrzeug muss typisiert werden. Die Finanz schaut dabei ganz genau hin.
Lex Ferrari
Ebenfalls gewieft waren viele Unternehmer, die mit deutschen und tschechischen Kennzeichen unterwegs waren, um die dort geltenden liberalen Gesetze der steuerlichen Fahrzeugnutzung auszukosten. Hier schlug der Fiskus in zahlreichen Schwerpunktaktionen gnadenlos zu. Selbst wenn es Niederlassungen in besagten Ländern gab, darf man noch lange nicht „fremdfahren“. Dabei klingt das erstmals verlockend: Deutschland erlaubt wie erwähnt jede Antriebsart und sogar Sport- und Luxusautos sind nicht ausgeschlossen. Die private Nutzung ist ebenfalls großzügig geregelt. Tschechien war lange Zeit noch liberaler, hat den Missbrauch nun aber – nicht zuletzt durch die vielen Österreicher, die mit tschechischem Kennzeichen unterwegs waren – stark begrenzt. Das „Lex Ferrari“ genannte Gesetz 2024 setzt die Obergrenze des Steuerabzugs mit rund 17.300 Euro fest. „Fiskale Schwarzfahrer“ mit tschechischem Luxusauto wurden aus dem Verkehr gezogen. Die Rechtsgrundlage: Wenn ein Fahrzeug sich überwiegend in Österreich bewegt und/oder seinen dauerhaften Standort im Land hat, gilt es als „österreichisches“ Fahrzeug und hat so behandelt zu werden.
Keine Steuer wird ziemlich teuer
Passiert das, drohen Strafen und Nachzahlungen. Eine Nachversteuerung ist obligatorisch, dazu wird die Umsatzsteuer rückwirkend nachgefordert, meist über mehrere Jahre und über alle geltend gemachten Kosten. Dazu kommen Zuschläge von zwei bis zehn Prozent und Stundungszinsen. Wird Vorsatz angenommen – sprich, die Behörde geht davon aus, „dass ein bewusstes Steuerschonungskonstrukt errichtet wurde“ –, gibt es nach § 33 FInStrG ein Verfahren wegen Abgabenhinterziehung. In schweren Fällen droht gar ein Strafverfahren. Zu diesen Fällen kam es bei einigen spektakulären Fällen rund um gewerblichen Betrug bei Luxusautovermietungen, womit sich der Kreis zum eingangs beschriebenen Rolls-Royce schließt.