Paukenschlag: Strache erneut angeklagt
- Missbrauch der Parteibefugnis
- Hintergrund der Lebensversicherung
- Straches juristische Vorgeschichte
- Mögliche Folgen und Rechtslage
Heinz-Christian Strache könnte sich schon bald wieder vor Gericht verantworten müssen. Wie die Staatsanwaltschaft Wien heute mitteilte, wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien eine Anklageschrift gegen den ehemaligen FPÖ-Chef eingebracht. Neben Strache ist ein weiterer Ex-Parteifunktionär betroffen. Der Vorwurf: versuchte Untreue.
Missbrauch der Parteibefugnis
Nach Angaben der Ermittler soll Strache im Jahr 2014 gemeinsam mit einem Mitangeklagten seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht haben. Konkret sollen beide im Namen der FPÖ Wien eine Vereinbarung abgeschlossen haben, die es Strache ermöglicht hätte, sich die Prämie einer Lebensversicherung über mehr als 300.000 Euro anzueignen – zulasten der Partei.
Hintergrund der Lebensversicherung
Die Lebensversicherung wurde von der FPÖ Wien 2007 über eine Laufzeit von zehn Jahren abgeschlossen. Strache war als versicherte Person eingesetzt. Im Todesfall wäre seine Familie abgesichert gewesen, im Erlebensfall sollte die FPÖ Wien die Auszahlung erhalten. Laut Anklage änderten Strache und sein Parteikollege 2014 die Vereinbarung, ohne Beschluss eines Parteigremiums. Strache wurde damit auch im Erlebensfall zum Bezugsberechtigten. Nach seinem Rücktritt soll er mehrfach versucht haben, FPÖ-Mitglieder zur Auszahlung zu bewegen.
Straches juristische Vorgeschichte
Für den ehemaligen Vizekanzler ist es nicht das erste Verfahren: Strache stand in den vergangenen Jahren mehrfach vor Gericht – etwa wegen Bestechlichkeit und Korruptionsvorwürfen. In einem Prozess wurde er freigesprochen, in einem anderen hob das Oberlandesgericht ein Urteil auf und ordnete eine Neuverhandlung an.
Mögliche Folgen und Rechtslage
Im Fall einer Verurteilung droht Strache eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren. Die Anklage ist derzeit nicht rechtskräftig. Den Beschuldigten steht eine Frist von 14 Tagen ab Zustellung zu, um Einspruch zu erheben. Es gilt die Unschuldsvermutung.