ORF-Gebühr: VfGH spricht Machtwort zu Haushaltsabgabe
Der Verfassungsgerichtshof hat ein Urteil im Fall der umstrittenen ORF-Haushaltsabgabe getroffen. Die Gebühr ist legitim, so das Höchstgericht. Beschwerden gegen die Beitragspflicht blieben damit ohne Erfolg.
Die Haushaltsabgabe
Die Haushaltsabgabe beträgt aktuell 15,30 Euro pro Monat und ist von allen Haushalten mit Hauptwohnsitz in Österreich zu zahlen – unabhängig davon, ob das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks tatsächlich genutzt wird oder nicht. Genau dagegen hatten zahlreiche Menschen Beschwerde eingelegt. Sie sehen sich in ihrem Gleichheitsrecht verletzt, weil sie als Nichtnutzer ebenso belastet werden wie jene, die ORF-Programme konsumieren.
ORF-Gebühr ist legitim
Der VfGH sieht das jedoch anders und hat die Beschwerden abgewiesen. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Es komme nicht darauf an, ob jemand das Angebot tatsächlich nutzt. Maßgeblich sei, dass jeder Haushalt grundsätzlich die Möglichkeit habe, das Angebot des ORF zu nutzen. Damit reiche bereits der potenzielle Zugang aus, um die Beitragspflicht zu begründen.
Gesellschaftliches Interesse
Begründet wurde das Urteil damit, dass der Gesetzgeber im gesamtgesellschaftlichen Interesse handeln darf. Der ORF erfülle eine besondere demokratische und kulturelle Aufgabe. Nach dem Bundesverfassungsgesetz müsse der Gesetzgeber den Rundfunk so organisieren, dass die Freiheit des öffentlichen Diskurses umfassend gewährleistet ist.
Außerdem sieht der VfGH auch die Einhebung über die ORF-Beitrags Service GmbH (OBS) als rechtlich einwandfrei an. Die Ausgliederung dieser hoheitlichen Aufgabe sei sachlich und effizient, die OBS stehe zudem unter der Aufsicht des Finanzministers.
Verfahren weiter anhängig
Das letzte Wort ist damit aber noch nicht gesprochen. Die Entscheidung des VfGH beendet lediglich die Unterbrechung des sogenannten Massenverfahrens, das der Gerichtshof im März 2025 wegen der Vielzahl an Beschwerden eingeleitet hatte. Damit können die zahlreichen beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren nun weitergeführt werden. Ob daraus noch Änderungen folgen, bleibt offen.