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Kinderwagen und Polizeieinsatz in St. Johann in Tirol.
Der Bub (6) wurde im August 2022 tot gefunden.
Der Bub (6) wurde im August 2022 tot gefunden.
GEORG KÖCHLER / APA / picturedesk.com

Fall Leon: Entscheidung über U-Haft des Vaters gefallen

01.03.2024 um 11:28, Simone Reitmeier
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Der zuständige Richter hat entschieden: Der 39-jährige Vater jenes Buben, der im August 2022 tot in der Kitzbüheler Ache gefunden wurde, bleibt in U-Haft.

Die Entscheidung über den Enthaftungsantrag des 39-jährigen Vaters jenes Buben, der im August 2022 tot in der Kitzbüheler Ache gefunden wurde, ist gefallen.

Vater bleibt in U-Haft

Der zuständige Haftrichter am Landesgericht Innsbruck hat am Freitagvormittag den Antrag auf Enthaftung des Vaters abgewiesen. Das heißt, der 39-Jährige bleibt vorläufig in Untersuchungshaft.

Dringender Tatverdacht

In einer Aussendung des Landesgerichts Innsbruck heißt es: "Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Ermittlungsergebnisse geht der Haftrichter vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachtes aus." Dieser richte sich wie bisher auf das Vortäuschen einer Straftat, nach wie vor liege der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr vor. Eine erneute Haftprüfung finde in zwei Monaten statt.

Die Anwälte Albert Heiss und Mathias Kapferer vor der Presse.
Die Verteidigung: Die Anwälte Albert Heiss und Mathias Kapferer (v. li.)

Offensiv-Kurs des Anwalts

Mit einer kurzfristig einberufenen Pressekonferenz ging Verteidiger Albert Heiss am Donnerstag in die mediale Offensive. Dabei wurden die Gründe für den Antrag auf Haftentlassung ausführlich dargelegt. Im Fall Leon habe es Pannen und Fehler in der Ermittlungsarbeit gegeben. Kritisiert wurde die mangelhafte Spurensuche, ein medizinisches Gutachten unterstreiche zudem die These eines Fremdverschuldens. Zudem seien an den Scherben keine DNA-Rückstände des Vaters gefunden worden, wohl aber von einem Unbekannten. Auch die Auswertung der Handydaten spreche für den in Untersuchungshaft sitzenden Verdächtigen. Anwalt Heiss sah eine Verletzung der Unschuldsvermutung und eine teilweise mediale Vorverurteilung. Die Staatsanwaltschaft habe auch ihre Pflicht zur objektiven Verfahrensführung bzw. das Objektivitätsgebot verletzt.

Beschwerde angekündigt

Heiss kündigte gegenüber der APA an, eine Beschwerde gegen die Entscheidung beim Oberlandesgericht Innsbruck einzubringen. Wann es zu einer möglichen Anklage kommt, bleibt vorerst weiter unklar. 

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