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So kann man in OÖ um Befreiung der Impfpflicht ansuchen

11.02.2022 um 13:29, Conny Engl
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Ab Montag, 14. Februar können Oberösterreicher online um Befreiung der Impfpflicht gemäß Ausnahmen-Regelung ansuchen.

Seit 5. Februar ist das Impfpflichtgesetz in Österreich in Kraft. Zur Bearbeitung der Ausnahmen, die in der Bundes-Verordnung geregelt sind, gibt es allerdings noch keine bundesweit einheitliche Einmeldeplattform. Am Dienstag kritisierte der Linzer Bürgermeister Klaus Luger bereits das damiteinhergehende Chaos. Die Stadt Linz stellte kurzerhand eine eigene Online-Plattform auf die Beine, um die Flut an Anfragen händeln zu können. Wir haben berichtet.

Einheitliche Plattform

Nun wurde auch das Land OÖ aktiv. Ab Montag, 14. Februar gibt es für alle Oberösterreicher ein Online-Bürgerservice zur Bearbeitung der Imfppflichtausnahmen, um den Behördenweg ein Stück zu vereinfachen. Auch die Möglichkeit von Doppelanträgen in mehreren Bundesländern soll damit unterbunden werden, erklärt LH-Stv. Christine Haberlander.

So funktioniert's

Auf der Website des Landes OÖ unter dem Punkt Covid-19-Impfpflicht www.land-oberoesterreich.gv.at/corona-info.htm können Unterlagen für die Prüfung eines Impfbefreiungsgrundes eingereicht werden.

Zur einfacheren Abwicklung steht dort auch ein Formblatt „Impfbefreiung zur Vorlage beim Amts- oder Epidemiearzt“ zum Download bereit. Es wird empfohlen dieses auszudrucken, um es vom behandelnden Arzt ausfüllen und unterfertigen zu lassen. Das Formblatt ist dann gemeinsam mit den Befunden und Attesten wieder auf die Plattform hochzuladen.

Wenn seitens des Amts- bzw. Epidemiearztes festgestellt wird, dass ein entsprechend der Verordnung definierter Ausnahmegrund vorliegt, erhalten die Betroffenen dafür eine Bestätigung. Die Bearbeitungszeit ist unmittelbar davon abhängig ist, wie viele Epidemieärztinnen und ‑ärzte zur Verfügung stehen.

Die Ausnahme von der Impfpflicht gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats nach Wegfall des Ausnahmegrundes, wie etwa der Geburt eines Kindes oder der Genesung von einer Erkrankung. Vollendet eine Person nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 18. Lebensjahr, gilt die Impfpflicht mit dem Ablauf des Folgemonats nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Für Personen mit einem Hauptwohnsitz in Linz stellt der Magistrat der Landeshauptstadt Linz ein eigenes System zur Verfügung. Nähere Informationen dazu sind unter www.linz.at zu finden.

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