Pension 2027: Diese 2.500 Personen müssen handeln
Die Pensionserhöhung 2027 sorgt für einen ungewöhnlichen Nebeneffekt. Während die meisten Pensionen um 2,95 Prozent steigen, wird der Richtsatz für die Ausgleichszulage um 3,3 Prozent angehoben. Dadurch können Pensionisten, deren Bezüge derzeit nur knapp über dem aktuellen Richtsatz liegen, ab 1. Jänner plötzlich darunter fallen. Betroffen sind laut Angaben der Pensionsversicherung rund 2.500 Personen. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann zusätzlich Geld bekommen, muss dafür allerdings selbst aktiv werden.
So steigen die Pensionen 2027
Mit 1. Jänner 2027 werden Pensionen bis zu einem Gesamtpensionseinkommen von 6.930 Euro brutto pro Monat um 2,95 Prozent erhöht. Wer darüber liegt, erhält einen fixen Erhöhungsbetrag von 204,44 Euro.
Für Bezieher einer Ausgleichszulage fällt das Plus etwas höher aus. Die entsprechenden Richtsätze steigen um 3,3 Prozent. Der Richtsatz für Alleinstehende erhöht sich damit von aktuell 1.308,39 Euro auf rund 1.351,57 Euro brutto monatlich.
Genau diese unterschiedliche Anpassung führt nun zu einem ungewöhnlichen Effekt.
Diese Pensionisten könnten betroffen sein
Wer derzeit eine Bruttopension zwischen 1.308,40 Euro und rund 1.312,83 Euro bezieht, liegt aktuell knapp über dem Ausgleichszulagen-Richtsatz. Nach der regulären Pensionserhöhung von 2,95 Prozent bleiben diese Personen jedoch unter dem neuen Richtsatz von 1.351,57 Euro.
Damit könnten sie ab 2027 grundsätzlich Anspruch auf eine Ausgleichszulage haben. Laut Angaben der Pensionsversicherungsanstalt gegenüber „5 Minuten“ betrifft dieser rechnerische Effekt rund 2.500 Pensionisten.
Wie viele davon tatsächlich zusätzliches Geld erhalten, lässt sich allerdings noch nicht sagen. Denn für die Ausgleichszulage zählt nicht nur die Höhe der eigentlichen Pension.
Wer Anspruch auf Ausgleichszulage hat
Voraussetzung ist zunächst ein rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich. Außerdem muss das gesamte anrechenbare Einkommen unter dem jeweiligen Richtsatz liegen.
Dazu zählen neben der Bruttopension beispielsweise ausländische Renten, Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosen- oder Krankengeld, Einkünfte aus Vermietung, Kapitalerträge und bestimmte Unterhaltsansprüche. Bei Ehepaaren wird auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners berücksichtigt.
Nicht eingerechnet werden hingegen unter anderem Pflegegeld, die 13. und 14. Pension, Familienbeihilfe, Wohnbeihilfe oder Kinderbetreuungsgeld.
Warum Betroffene rechtzeitig handeln sollten
Besonders wichtig: Entsteht ein Anspruch auf Ausgleichszulage erst nachträglich, wird diese nicht automatisch ausgezahlt. Betroffene müssen selbst einen Antrag bei der Pensionsversicherung stellen.
Die PVA will den betroffenen Personen im Zuge der Pensionsanpassung einen entsprechenden Fragebogen als Service mitschicken. Wer die Ausgleichszulage bereits ab 1. Jänner 2027 erhalten möchte, sollte den Antrag möglichst rasch stellen.
Grundsätzlich gilt: Entsteht ein Anspruch erst später und wird der Antrag verspätet eingebracht, kann die Leistung rückwirkend frühestens ab dem vollen Kalendermonat vor der Antragstellung gewährt werden.