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Modernes Wohnhaus im Grünen | Credit: iStock.com/Francesco Scatena
Vorsicht! Vor dem Kauf eines Grundstücks sind viele rechtliche Fragen zu klären
Vorsicht! Vor dem Kauf eines Grundstücks sind viele rechtliche Fragen zu klären
iStock.com/Francesco Scatena
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Sicher vom Grundstück zum Eigenheim

05.03.2026 um 10:17, Online Promotion
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Gut beraten, wenn es darauf ankommt. Die steirischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte wissen, worauf es beim Immobilienkauf ankommt.

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Vor der Anschaffung von Eigentum sollte nicht übereilt eine Unterschrift unter den Kaufvertrag gesetzt werden, sondern man soll sich die Zeit für einen gründlichen Immobiliencheck und die Prüfung des Kaufvertrags nehmen. Für diese Prüfung stehen die steirischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gerne zur Verfügung, denn sie wissen durch ihre jahrelange Erfahrung, worauf es beim Immobilienkauf ankommt.

Auf solidem Grund 

Beim Erwerb eines Grundstückes wird zum Beispiel abzuklären sein, welche Widmung laut Flächenwidmungsplan das gegenständliche Grundstück aufweist. Weiters wird im Rahmen der Vertragserrichtung geprüft, ob sich der Kaufgegenstand in einer Hochwasserschutzzone befindet oder im geographischen Informationssystem Altlasten ausgewiesen sind. Wichtig ist auch zu prüfen, ob die Zufahrt zur Liegenschaft rechtlich sicher geregelt ist, etwa durch einen Miteigentumsanteil am Zufahrtsweg oder durch ein Servitut der Zufahrtsstraße.

Keine Überraschungen 

Immer sollte auch ein Blick ins Grundbuch der betreffenden Liegenschaft geworfen werden, um die Lastenfreiheit der Liegenschaft festzustellen beziehungsweise um zu klären, welche Lasten zu übernehmen sind. Lasten, die im Grundbuch ersichtlich sind, stellen dabei weniger ein Problem dar als die sogenannten außerbücherlichen Lasten.

Ein Beispiel: Wenn der Nachbar dreißig Jahre lang über den Grund fährt, dies aber im Grundbuch nicht eingetragen wurde, weil es im Ort ohnehin bekannt war. Auch mündliche Pachtverträge können existieren oder es wurden aus Bonitätsgründen Pfandurkunden lediglich hinterlegt. Damit diese außerbücherlichen Lasten nicht nachträglich zu einer finanziellen Belastung des Käufers führen, können hier vertraglich umfangreiche Vorkehrungen getroffen werden.

Gibt es auf dem Grundstück schon Bauwerke, so kann im Rahmen eines Immobilienchecks vor einem Kauf auch in den Behördenakt Einsicht genommen werden. Hier kann geprüft werden, ob alle notwendigen Bewilligungen vorhanden sind, damit man nicht später mit einem Abrissbescheid oder einer nicht vorhandenen Benützungsbewilligung konfrontiert wird.

Keine Gebühr für Grundbuchseintragung

Miniatur-Haus auf Tastatur eines Laptops | Credit: iStock.com/natatravel
Jetzt noch die Eintragungsgebühr für die Eintragung ins Grundbuch sparen

Gebührenbefreiung nutzen. Bis 1. Juli 2026 kann eine Befreiung von der Eintragungsgebühr für die Grundbucheintragung beantragt werden.

Beim Kauf einer Immobilie fallen Steuern und Gebühren für die Käufer an. Das ist die Grunderwerbsteuer im Ausmaß von 3,5 % des Kaufpreises sowie die sogenannte Eintragungsgebühr für die Eintragung in das Grundbuch. Diese beträgt 1,1 % des Kaufpreises.

Derzeit kann die Gebührenbefreiung von dieser Eintragungsgebühr beantragt werden, wenn die Immobilie als Hauptwohnsitz genützt wird - die Möglichkeit gibt es noch bis zum 1. Juli. 2026. Damit die Gebührenbefreiung eintritt, muss der alte Hauptwohnsitz aufgegeben und innerhalb bestimmter Fristen im neuen Haus/der neuen Wohnung der neue Hauptwohnsitz begründet werden.

Wird die Immobilie innerhalb von fünf Jahren verkauft oder der Hauptwohnsitz in dieser aufgegeben, muss die Gebühr nachbezahlt werden. Die Gebührenbefreiung gilt zudem nur bis zu einem Betrag von 500.000 Euro. Ob die Möglichkeit zur Gebührenbefreiung im Einzelfall besteht, kann jederzeit von einer Rechtsanwältin/ einem Rechtsanwalt geprüft werden.

Professionelle Vertragsgestaltung

Notar und Klientin beim Handschlag | Credit: iStock.com/10255185_880
Top-Leistungen bei perfekter vertraglicher Absicherung

Auf der sicheren Seite. Die Gestaltung von Verträgen mit Handwerkern gehört unbedingt in die Hände von Rechtsexpert:innen.

Die Gestaltung von Verträgen mit Handwerkern gehört unbedingt in die Hände von Rechtsexpert:innen. Bei der Ausgestaltung von Verträgen mit Handwerkern ist besonders wichtig, für den Fall von Leistungsstörungen - zum Beispiel mangelhafte Ausführung oder zeitliche Verzögerung der Fertigstellung - Vorsorge zu treffen. Bei einem Bauvorhaben nach dem Bauträgervertragsgesetz wird je nach Fertigstellung der Teilgewerke entsprechend dem gesetzlich vorgesehenen Ratenplan ausgezahlt.

Gewährleistungsfrist beachten 

Außerhalb des Geltungsbereichs des Bauträgervertragsgesetzes kann eine Vereinbarung mit den Handwerkern getroffen werden, dass je nach Baufortschritt Teilrechnungen gelegt werden, wobei die Teilrechnungsbeträge in etwa dem Wert der erbrachten Leistungen entsprechen und von jedem Teilrechnungsbetrag ein fünfprozentiger Deckungsrücklass für eventuell erst im Laufe des Bauvorhabens bekannt gewordene Mängel einbehalten wird.

Wesentlich nach Abschluss des Bauvorhabens ist jedoch, dass für die Dauer der dreijährigen Gewährleistungsfrist, bei welcher für bereits bei der Übergabe bestandene Mängel zu haften ist, ein dreiprozentiger Haftrücklass von der Schlussrechnungssumme einbehalten wird. Für den Fall, dass der zu verantwortende Mangel nicht fristgerecht saniert wird, ist der Bauherr so in der Lage, die Sanierung der Mängel mit dem Haftrücklass zu finanzieren.

Bevor mit der Arbeit begonnen wird, gilt es, einen verbindlichen Kostenvoranschlag einzuholen. Dies bedeutet, dass der Preis halten muss. Ebenso sollte man keinen voraussichtlichen Ausführungszeitraum der Arbeiten angeben, sondern einen fixen Termin für die Fertigstellung vereinbaren.

Der Punkt der verzögerten Fertigstellung wird oft vernachlässigt. Dies kann in der Praxis jedoch ein großes Problem darstellen, wenn die alte Wohnung schon gekündigt ist, der Neubau aber noch nicht bezugsfertig ist. Hier kann für den Fall der Verzögerung ein Pönale vereinbart werden.

Die Steirischen Rechtsanwälte sind kompetente Partner:innen in allen rechtlichen Fragen rund um Hausbau oder Immobilienkauf

Wolfgang Dlaska Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer
Wolfgang Dlaska | Credit: Rene Strasser
Wolfgang Dlaska, Vizepräsident der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer

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