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Das gelbe Zeichen auf einem Taxi.
In Salzburg häufen sich Beschwerden über Taxifahrer.
In Salzburg häufen sich Beschwerden über Taxifahrer.
iStock.com/ByoungJoo

„Zahlt sich nicht aus“: Taxi-Frust in Salzburg

28.10.2025 um 14:53, Simone Reitmeier
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In Salzburg häufen sich Beschwerden über abgelehnte Taxifahrten. Wann eine Fahrt tatsächlich verweigert werden darf – und wann nicht.

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„Fahrt zu kurz, zahlt sich nicht aus“, „Nein, zu viel Stau“ oder schlicht „Da fahre ich nicht hin“. Steht man am Salzburger Hauptbahnhof und muss dringend zu einem Termin in der Innenstadt, kann es mitunter schwer sein, ein Taxi zu bekommen, obwohl dort genügend warten. In jüngster Zeit häufen sich die Beschwerden von Kunden, bestätigt auch die Wirtschaftskammer.

Beförderungspflicht

„Jeder Taxilenker unterliegt einer klar definierten Beförderungspflicht“, betont Melanie Ranner, Fachgruppenobfrau des Beförderungsgewerbes in der WKS. „Kunden müssen auch auf kurzen Strecken transportiert werden, die weniger lukrativ sind als beispielsweise eine Fahrt von Salzburg nach München.“ Eine Fahrt allein deshalb abzulehnen, weil sie „zu kurz“ sei oder Staus befürchtet werden, ist unzulässig. Die Pflicht gilt für alle Fahrer, auch für jene, die ohne Anbindung an eine Vermittlungszentrale tätig sind. Allerdings hat die Beförderungspflicht auch ihre Grenzen, wie in der Salzburger Taxi- und Gästewagen-Betriebsordnung festgehalten ist.

Fahrt ablehnen

Wann darf eine Fahrt abgelehnt werden? Zulässige Gründe sind stark verschmutzte oder betrunkene Fahrgäste. Fühlt man sich als Taxilenker bedroht, wird beschimpft und ist man um seine Sicherheit besorgt, können Transporte ebenfalls abgelehnt werden. Auch die Sicherheit des Fahrzeugs spielt eine Rolle. Bei winterlichen Bedingungen etwa müssen exponierte Lagen wie Mönchsberg oder Kapuzinerberg nicht angefahren werden. Gleiches gilt für besonders enge Gassen (wie die Steingasse), in denen größere Fahrzeuge kaum manövrieren können. Beim Transport von Tieren entscheidet grundsätzlich der Fahrer. Eine Ausnahme bilden jedoch Assistenzhunde, die immer befördert werden müssen.

Mythos: Erstes Taxi

Hartnäckig hält sich das Gerücht, dass Fahrgäste am Bahnhof, Flughafen oder an Taxistandplätzen stets das erste Fahrzeug in der Reihe nehmen müssen. „Das stimmt nicht“, stellt Ranner klar. „Kunden dürfen ihr Taxi frei wählen, eine gesetzliche Rangordnung existiert nicht.“ Ob man sich also für eine bestimmte Automarke, eine/n Fahrer/Fahrerin oder schlicht das sympathischste Auftreten entscheidet, bleibt ganz dem Fahrgast überlassen. Als Kunde darf man außerdem auf eine eindeutige Identifizierung des Unternehmens, ein sauberes Fahrzeug oder das Ausschalten der Musik bestehen.

Diskussion um den Preis

Besonders häufig Anlass für Ärger bieten unklare oder überhöhte Preisforderungen. Innerhalb der Stadt Salzburg sowie in den umliegenden Randgemeinden gelten Taxameterpflicht und verbindliche Tarife. Außerhalb dieses Gebiets – etwa bei Fahrten nach Hallein oder Plainfeld – können Kosten frei vereinbart werden. Grundlage ist ein in jedem Taxi ausgewiesener maximaler Kilometerpreis, derzeit rund 3,10 Euro. Dieser Preis muss gut sichtbar im Fahrzeug angebracht sein. „Immer wieder erreichen uns Beschwerden über völlig überzogene Fahrpreise, etwa nach Großveranstaltungen“, so Ranner. „Wenn etwa für eine Fahrt vom Electric Love Festival zum Laschenskyhof in Wals 180 Euro verrechnet werden, ist das schlicht nicht zulässig.“ Sie rät daher, den Preis für längere Strecken im Voraus zu vereinbaren, möglichst bargeldlos zu bezahlen und stets eine Rechnung zu verlangen. Der Beleg dient als Nachweis und ist Voraussetzung für eine spätere Beschwerde.

Beschwerde einreichen

Kommt es dennoch zur Diskussion oder fühlt man sich über den Tisch gezogen, kann man entweder direkt vor Ort die Polizei rufen oder Beschwerde einreichen. Für Letzteres werden Kennzeichen, Datum, Uhrzeit, Rechnung und Unternehmerdaten (im Taxi oder auf der Rechnung ersichtlich) benötigt. Wurde die Fahrt über eine Zentrale oder App vermittelt, erfolgt die Reklamation direkt beim jeweiligen Anbieter. Bei selbständigen Fahrern ohne Plattformbindung ist die WKS als Ansprechpartner behilflich und leitet Beschwerden an entsprechende Behörden weiter. Allerdings nur dann, wenn der Kunde bereit ist, die oben genannten Daten offenzulegen und als Zeuge aufzutreten.

Wichtige Infos

Wussten Sie, dass …

… Sie als Frau jederzeit ein Frauentaxi anfordern können?
… jeder Taxifahrer verpflichtet ist, den kürzesten und günstigsten Weg zum Ziel zu empfehlen?
… jeder Taxifahrer dazu verpflichtet ist, einen Beleg auszustellen?
Assistenzhunde immer und von jedem Taxilenker mitgenommen werden müssen?
besondere Wünsche, wie der Transport eines Hundes oder großen Gegenstandes, am besten gleich bei der Bestellung angebracht werden?
Essen im Taxi unerwünscht ist und der Fahrer es untersagen kann?
Berechtigungsausweise von Taxilenkern seit 2021 nur noch fünf Jahre gültig sind und danach erneuert werden müssen?

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