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Ein Warnschild, das eine Schneeflocke zeigt, vor einer tiefverschneiten Waldstraße
Schneechaos in Kärnten: in der Nacht auf den heutigen Montag hat es ordentlich geschneit
Schneechaos in Kärnten: in der Nacht auf den heutigen Montag hat es ordentlich geschneit
iStock.com/FotografieLink

Schneechaos: „Ich bleib dann mal daheim …“

16.01.2023 um 10:29, Pia Kulmesch
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Draußen rieselt der Schnee und im Bett ist es schön gemütlich. Einfach liegen bleiben bietet sich an, immerhin rechtfertigt das Schneechaos ein Fernbleiben von der Arbeit. Doch Achtung: so einfach ist es nicht. Die AK Kärnten informiert.

Für den einen oder anderen Kärntner hat der heutige Montag tatsächlich ein verlängertes Wochenende gebracht. Denn Schneeverwehungen bzw. Schneechaos durch die große Menge an Neuschnee stellen einen Dienstverhinderungsgrund dar, der das Zuspätkommen oder gar Fernbleiben von der Arbeit rechtfertigt. Aber einfach aus dem Fenster zu schauen, die Nase zu rümpfen und sich wieder im Bett zu verkriechen, weil man einfach keine Lust auf das kalte, nasse Wetter hat, ist dann doch nicht drin. „Eine Dienstverhinderung liegt nur vor, wenn man alles Zumutbare unternommen hat“, um doch den Arbeitsweg bestreiten zu können, informiert AK-Präsident Günther Goach. Dazu zählen beispielsweise: früher aufbrechen, den eigenen PKW statt öffentlicher Verkehrsmittel zu benutzen, zu Fuß gehen, vom eigenen Auto auf Öffis umzusteigen und dann (trotz ungünstiger Schneeverhältnisse) pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Es wird im Einzelfall geprüft, ob eine Maßnahme zumutbar ist. „Außerdem ist man verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden – zum Beispiel telefonisch – dass man nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen kann“, betont Max Turrini, Leiter der Arbeits- und Sozialrechtsabteilung der AK Kärnten.

Schutz für Arbeitnehmer

Wenn alle Stricke reißen und es wirklich nicht zumutbar ist, zur Arbeit zu kommen, muss man keinen Urlaubstag nehmen oder sich Zeitausgleich verrechnen lassen. Hierbei handelt es sich um ein berechtigtes Fernbleiben vom Dienst, informiert Turrini weiter. Denken Arbeitgeber gar an eine Kündigung aufgrund von wetterbedingten Verspätungen oder Fernbleiben von der Arbeit, so ist die Entlassung unberechtigt – sofern der Arbeitnehmer alles Zumutbare unternommen hat, um am Arbeitsplatz zu erscheinen. Bei Fragen kann man sich jederzeit an die AK wenden, unter der Nummer: 050 477-1004.

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