Achtung: So machen Sie sich zu Halloween strafbar
- Polizei verstärkt im Einsatz
- Vandalismus ist auch zu Halloween verboten
- "Trick or Treat" kann strafbar sein
- Kostüme: Was verboten und was erlaubt ist
- Jugendschutzgesetz gilt auch an Halloween
- Was an Halloween verboten ist
- Liste mit Streichen, die nicht erlaubt sind
Man kennt die Streiche aus unterschiedlichen amerikanischen Filmen oder Serien: Man trifft sich in der Gruppe vor dem Haus des fiesen Mathelehrers, beschießt es mit rohen Eiern und dekoriert es im Anschluss auch noch mit Klopapier. Das ist doch die beste Art, ihn für seine unfaire Benotung (oder seinen Mangel an Süßigkeiten) zu bestrafen. Oder? Lieber nicht!
Polizei verstärkt im Einsatz
Auch heuer warnt die Polizei, dass Spaß und Grusel durchaus Grenzen haben, vor allem dort, wo andere gefährdet, belästigt oder geschädigt werden. In den vergangenen Jahren ist es zu Halloween immer wieder zu Sachbeschädigungen und gefährlichen „Scherzen“ gekommen. Die Polizei wird an Halloween verstärkt Streifen im Einsatz haben und bei Straftaten eingreifen.
Vandalismus ist auch zu Halloween verboten
Wer Häuser oder Autos beschmiert, bewirft, auf irgendeine Weise verunstaltet, muss mit rechtlichen Folgen rechnen, denn Vandalismus wird in Österreich auch zu Halloween bestraft. Dazu gehört auch das beliebte (und sinnlose) Umwerfen von Mülltonnen oder das Zerstören von Blumenbeeten. Wer brennende Gegenstände in Briefkästen oder sonstiges wirft, muss ebenfalls mit Konsequenzen rechnen.
Unter 14-Jährige können zwar strafrechtlich nicht belangt werden. Geschädigte haben aber die Möglichkeit, eine zivilrechtliche Klage einzureichen, um Schadenersatz für entstandene Schäden geltend zu machen – etwa für die Reinigung einer Hausfassade oder den Ersatz von Mülltonnen. Zudem wird die zuständige Jugendwohlfahrt informiert. Gegebenenfalls kann diese Erziehungsmaßnahmen ergreifen.
"Trick or Treat" kann strafbar sein
An Halloween spielt man in der Regel jenen Hausbewohnern einen harmlosen Streich, die keine Süßigkeiten austeilen. Zwar sollte der Abend vor Allerheiligen gruselig sein, das Bedrohen der Anwohner ist jedoch verboten, selbst wenn danach kein Streich folgt.
Kostüme: Was verboten und was erlaubt ist
Verkleidungen und Maskierungen im Rahmen von Halloween sind nicht verboten und fallen unter Brauchtumsveranstaltungen. Bei der Wahl des Kostüms und der Maskierung darf man sich ruhig austoben. Kostüme wie "Terroristen", "Nazis" oder "Holocaust-Opfern", die auf manchen Kostüm-Websites vertrieben werden, sind zwar nicht per se verboten, sollten aber lieber vermieden werden. Definitiv zu Problemen können Waffenattrappen und Co führen. Auch von ihnen sollte man sich besser fernhalten.
Jugendschutzgesetz gilt auch an Halloween
Geisterstunde hin oder her: Auch das Kinder- und Jugendschutzgesetz hat an Halloween weiter Gültigkeit. Je nach Bundesland gelten für unter 18-Jährige weiterhin die begrenzten Ausgehzeiten.
Burgenland
Unter 14 Jahren: 5–23 Uhr, darüber hinaus nur mit Begleitperson oder rechtfertigendem Grund (z. B. Heimweg)
- 14–16 Jahre: 5–1 Uhr, darüber hinaus nur mit Begleitperson oder rechtfertigendem Grund
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt
Kärnten
- Unter 14 Jahren: 5–23 Uhr, darüber hinaus nur mit Aufsichtsperson
- 14–16 Jahre: 5–1 Uhr, darüber hinaus nur mit Aufsichtsperson
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt
- Ausnahme: keine Beschränkung, wenn Aufenthalt aus triftigem Grund erforderlich ist
Niederösterreich
- Unter 14 Jahren: 5–23 Uhr, darüber hinaus nur mit Begleitperson oder rechtfertigendem Grund
- 14–16 Jahre: 5–1 Uhr, darüber hinaus nur mit Begleitperson oder rechtfertigendem Grund
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt
Oberösterreich
- Unter 14 Jahren: 5–22 Uhr
- 14–16 Jahre: 5–24 Uhr
- Ab 16 Jahren: keine zeitliche Begrenzung
- Unter 16 Jahren mit Aufsichtsperson: unbegrenzt, wenn keine Gefährdung besteht
- Hinweis: Begleitende Erwachsene benötigen schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten
Salzburg
- Unter 12 Jahren: 5–21 Uhr, in Lokalen nur mit Aufsichtsperson
- 12–14 Jahre: 5–23 Uhr, in Lokalen nur mit Aufsichtsperson
- 14–16 Jahre: 5–1 Uhr, in Lokalen nur mit Aufsichtsperson
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt
- Ausnahmen: Auf dem Heimweg, wenn rechtzeitig angetreten; Aufenthalt aus beruflichen oder ausbildungsbedingten Gründen
Steiermark
- Unter 14 Jahren: 5–23 Uhr
- 14–16 Jahre: 5–1 Uhr
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt
- Ausnahmen: Bereich, der von Wohnung der Eltern aus beaufsichtigbar ist; Frühberufstätige (z. B. Bäckerlehrlinge); Mit Aufsichtsperson unbegrenzt, wenn unbedenklich
Tirol
Aufenthalt an öffentlichen Orten:
- Unter 14 Jahren: 5–23 Uhr, in Lokalen nur mit Aufsichtsperson
- 14–16 Jahre: 5–1 Uhr
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt
- Ausnahmen: Mit Aufsichtsperson oder bei wichtigem Grund
Aufenthalt bei öffentlichen Veranstaltungen:
- Unter 14 Jahren: bis 23 Uhr, mit Aufsichtsperson bis 24 Uhr
- 14–16 Jahre: bis 1 Uhr, mit Aufsichtsperson oder bei bestimmten Jugendveranstaltungen unbegrenzt
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt
Vorarlberg
- Unter 14 Jahren: 5–23 Uhr
- Bis 16 Jahre: 5–1 Uhr
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt
- Ausnahmen: Mit Aufsichtsperson oder aus triftigem Grund (z. B. Heimweg)
Wien
- Unter 14 Jahren: 5–23 Uhr, darüber hinaus mit Begleitperson oder rechtfertigendem Grund
- 14–16 Jahre: 5–1 Uhr, darüber hinaus mit Begleitperson oder rechtfertigendem Grund
- Ab 16 Jahren: unbegrenzt
Was an Halloween verboten ist
• Sachbeschädigung: Das Bewerfen von Häusern, Autos oder Personen mit Eiern, Farbe, Mehl oder anderen Substanzen ist kein Spaß, sondern kann als Sachbeschädigung bis hin zu Körperverletzung angezeigt werden.
• Gefährdung anderer: Das Aufstellen von Hindernissen auf Straßen, Wegsperren oder ähnliche Handlungen können zu schweren Unfällen führen und sind strafbar.
• Ruhestörungen & Belästigungen: Lärm, übertriebene Klingelstreiche oder das absichtliche Erschrecken von Passanten können Verwaltungsstrafen nach sich ziehen.
• Verkleidungen mit Waffenattrappen: Waffenähnliche Gegenstände (auch Spielzeugwaffen) können zu Missverständnissen führen – besonders in der Dunkelheit. Lassen Sie solche Requisiten zu Hause.
• Alkohol hinterm Steuer: Sollte eigentlich selbstverständlich sein, die Polizei weist aber extra darauf hin. Das Lenken von Fahrzeugen im alkoholisierten Zustand ist verboten.
Liste mit Streichen, die nicht erlaubt sind
• Das Bewerfen von Hausfassaden oder Autos mit Eiern
• Das Beschmieren von Hauswänden und Fahrzeugen
• Das Werfen von Steinen gegen Fensterscheiben oder durch Fenster
• Das Hineinwerfen von brennenden Gegenständen in Briefkästen
• Das Zerstören von Blumenbeeten
• Das Auskippen von Mülltonnen
• Das Bedrohen von Anwohnerinnen und Anwohnern an der Haustür, wenn diese keine Süßigkeiten
oder Geld herausgeben
• Das Bestehlen anderer Kinder und Jugendlicher
• Lärmbelästigungen