Arbeitnehmerveranlagung 2025: Das ändert sich
- Frist-Ende: Fristen für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2020
- Telearbeit und neue Homeoffice-Regelungen ab 2025
- Absetzbare Ausgaben: Wann die Arbeitnehmerveranlagung Pflicht wird
Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen sich jetzt noch um ihre Steuerangelegenheiten kümmern. Die wichtige Frist zur Nachholung älterer Arbeitnehmerveranlagungen endet in wenigen Tagen. Gleichzeitig gelten ab dem Veranlagungsjahr 2025 neue steuerliche Regeln, die sich auf Telearbeit und Absetzbeträge auswirken. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Schritte und Fristen chronologisch vor dem Jahreswechsel.
Frist-Ende: Fristen für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung 2020
Bis zum 31. Dezember 2025 läuft die Fünfjahresfrist für die freiwillige Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2020 ab. Das heißt, wer für dieses Jahr noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann die mögliche Steuerrückerstattung nur noch bis zum Jahresende beantragen.
Wurde für ein Vorjahr bis 30. Juni keine eigene Veranlagung eingereicht und liegen ausschließlich lohnsteuerpflichtige Einkünfte vor, führt das Finanzamt eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch. Dabei wird eine mögliche Steuergutschrift automatisch berechnet und ausgezahlt.
Ist eine automatische Gutschrift erfolgt, können zusätzliche Absetzbeträge, Werbungskosten oder außergewöhnliche Belastungen noch innerhalb der fünfjährigen Frist durch eine eigene Veranlagung geltend gemacht werden.
Telearbeit und neue Homeoffice-Regelungen ab 2025
Ab dem Jahr 2025 wird das bisherige Homeoffice steuerlich als ortsungebundene Telearbeit behandelt. Damit gelten auch Arbeitstage an anderen Orten, etwa im Café oder in einem Co-Working-Space, als Telearbeit.
Arbeitgebende dürfen weiterhin bis zu 300 Euro pro Jahr steuerfrei als Telearbeitspauschale auszahlen. Die Pauschale beträgt maximal 3 Euro pro Tag für bis zu 100 Tage.
Ergonomisches Mobiliar wie Bürosessel oder Schreibtisch kann bis zu 300 Euro pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden, wenn im Jahr mindestens 26 Telearbeitstage vorliegen. Übersteigt die Ausgabe diesen Betrag, wird der Rest ins Folgejahr vorgetragen, sofern erneut 26 Telearbeitstage erreicht werden.
Absetzbare Ausgaben: Wann die Arbeitnehmerveranlagung Pflicht wird
Eine Arbeitnehmerveranlagung lohnt sich besonders, wenn abzugsfähige Kosten wie Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angefallen sind. Dazu zählen unter anderem Fortbildungs- und Ausbildungskosten, Spenden oder Krankheitskosten über dem Selbstbehalt.
Pflicht zur Arbeitnehmerveranlagung besteht unter anderem, wenn im Jahr mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge gleichzeitig erzielt wurden oder bestimmte steuerfreie Mitarbeiterprämien einen festgelegten Betrag überschreiten.
Alle abzugsfähigen Ausgaben müssen bis zum 31. Dezember 2025 bezahlt worden sein, um in der Veranlagung für 2025 berücksichtigt zu werden.
Quellen und weiterführende Informationen