Schwammerlsucher aufgepasst: Diese Zwei-Kilo-Regel gilt
Steinpilze, Eierschwammerl und Parasol: Im Spätsommer und Herbst beginnt für viele Menschen in Österreich die Schwammerlsaison. Doch wer mit Korb und Messer in den Wald zieht, sollte einige Regeln kennen. Denn das Recht, einen Wald zu Erholungszwecken zu betreten, bedeutet nicht automatisch, dass dort beliebig viele Pilze gesammelt werden dürfen. Neben der bekannten Zwei-Kilo-Grenze können Waldeigentümer sowie Bundesländer zusätzliche Einschränkungen festlegen.
Wem die Schwammerl im Wald gehören
Grundsätzlich stehen Pilze, Beeren und anderes Waldobst im Eigentum des jeweiligen Waldeigentümers. Das geht aus Informationen des zuständigen Bundesministeriums sowie des Regierungsportals oesterreich.gv.at hervor.
Verbietet der Eigentümer das Sammeln nicht ausdrücklich, beschränkt es nicht oder verlangt dafür kein Entgelt, wird beim Sammeln für den Eigenbedarf grundsätzlich von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen. Ein Verbot kann etwa durch entsprechende Hinweistafeln kenntlich gemacht werden.
Wer trotz eines ausdrücklichen Sammelverbots Pilze mitnimmt, muss mit zivilrechtlichen Konsequenzen rechnen. Auch bereits gesammelte Schwammerl können unter bestimmten Voraussetzungen abgenommen werden.
Diese Zwei-Kilo-Regel gilt
Besonders bekannt ist die Mengenbegrenzung aus dem österreichischen Forstgesetz. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer sich unbefugt mehr als zwei Kilogramm Pilze pro Tag aneignet.
Die Zwei-Kilo-Grenze bedeutet allerdings nicht, dass überall automatisch zwei Kilogramm gesammelt werden dürfen. Hat der Waldeigentümer das Sammeln etwa vollständig verboten oder auf eine geringere Menge beschränkt, hat diese Vorgabe Vorrang.
Für das unbefugte Sammeln von mehr als zwei Kilogramm sieht das Regierungsportal je nach konkretem Fall eine Geldstrafe von bis zu 150 Euro vor. Pilz- und Beerensammelveranstaltungen sind ebenfalls ausdrücklich verboten, sofern keine entsprechende Berechtigung vorliegt.
Hier gelten strengere Vorschriften
Zusätzlich zum Forstgesetz existieren in Österreich unterschiedliche Naturschutzbestimmungen. Da Naturschutz Landessache ist, können sich die Vorschriften von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Besondere Vorsicht ist in Nationalparks, Naturschutzgebieten und anderen geschützten Regionen geboten. Dort kann das Pilzesammeln eingeschränkt oder vollständig verboten sein. Schwammerlsucher sollten sich deshalb vorab über die Regeln im jeweiligen Gebiet informieren.
Kontrolliert werden können die Bestimmungen unter anderem von Forstschutzorganen sowie der Polizei. Bei Verstößen dürfen illegal gesammelte Pilze unter bestimmten Voraussetzungen auch beschlagnahmt werden.
Vorsicht vor giftigen Pilzen
Neben den gesetzlichen Regeln ist beim Schwammerlsuchen vor allem die eigene Sicherheit entscheidend. Fachleute empfehlen, ausschließlich Pilze mitzunehmen, die eindeutig bestimmt werden können. Bei Unsicherheit sollte ein Exemplar grundsätzlich im Wald bleiben oder von einer fachkundigen Stelle bestimmt werden.
Schwere Pilzvergiftungen können Leber und Nieren schädigen und im schlimmsten Fall lebensbedrohlich verlaufen. Besonders tückisch: Bei manchen Vergiftungen treten Beschwerden erst sechs bis 24 Stunden nach dem Essen auf.
Bei Verdacht auf eine Pilzvergiftung sollte umgehend die Vergiftungsinformationszentrale unter 01 406 43 43 kontaktiert werden. Bei schweren Symptomen gilt der Notruf 144.