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Zu Weihnachten eine Waage verschenken, ist vielleicht keine so gute Idee...
Zu Weihnachten eine Waage verschenken, ist vielleicht keine so gute Idee...
iStock.com/CentralITAlliance

Geschenk doof? Fakten zu Rücktritt, Umtausch & Co.

23.12.2022 um 10:30, Conny Engl
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Schöne Bescherung Fehlanzeige? Alles, was Sie zum Thema Rücktritt, Umtausch & Co. wissen müssen, im Überblick.

Das T-Shirt ist zu klein, die Ohrringe gefallen nicht, das Spielzeug funktioniert nicht so richtig und das Küchengerät hätte er sich sparen können? Welche Möglichkeiten es gibt, wenn das Weihnachtsgeschenk keine große Freude auslöst, wissen der Verein für Konsumentinformation (VKI) und die Arbeiterkammer (AK).

Umtausch

Rein gesetzlich gibt es kein Recht auf Umtausch. Viele Händler sind aber – gerade rund um Weihnachten – kulant. Der zu kleine Pulli lässt sich meist gegen einen größeren oder überhaupt gegen eine andere Ware des Geschäfts tauschen. Geld zurück gibt es überblichweise nicht. Wer im Geschäft nicht fündig wird, erhält meist einen Gutschein. Als „Christkind“ kann man schon vor dem Kauf des Geschenks auf Nummer sicher gehen und sich eine Umtauschoption auf der Quittung schriftlich geben lassen.

Gewährleistung

Ein gesetzliches Recht auf Gewährleistung gibt es hingegen sehr wohl. „Ist zum Beispiel der neu gekaufte Fernseher nicht funktionsfähig, dann muss das Unternehmen den Fehler entweder innerhalb einer angemessenen Frist beheben oder das Produkt ersetzen“, erklärt der VKI und ergänzt: „Ist das nicht möglich, kann alternativ eine Preisminderung doer die Rückerstattung des Kaufpreises verlangt werden.“

Generell gilt: Unternehmen können das Recht auf Gewährleistung weder ausschließen noch einscränken, unabhängig davon, ob direkt im GEschäft oder via Internet eingekauft wurde. – Manuela Robinson, Leiterin der Beratung im VKI

„Machen Sie Mängel immer schriftlich und eingeschrieben geltend“, rät außerdem die Arbeiterkammer.

Garantie

Die vertragliche Garantie ist eine freiwillige Zusage, meist der Hersteller, es können aber auch die Händler sein. „Was das konkret beinhaltet, steht in den Garantiebedingungen – ist also von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Liegt eine Garantie-Zusage vor, dann ist diese aber auch verbindlich“, so der VKI.

Online-Käufe

Bei Käufen in Online-Shops gibt es grundsätzlich ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Der Grund dafür: Der Käufer kann die Ware nicht unmittelbar begutachten. Davon ausgenommen sind jedoch unter anderem Gutscheine, personalisierte Waren oder Konzerttickets. Manche Händler gewähren ein noch längeres Rücktrittsrecht, bei bekannten Online-Riesen können Anfang Dezember gekaufte Weihnachtsgeschenke teilweise sogar bis Ende Jänner zurückgeschickt werden. „Um von einem online abgeschlossenen Vertrag zurückzutreten, ist eine formlose Erklärung ausreichend“, sagt der VKI. Ratsam sei jedoch eine schriftliche Rücktrittserklärung. Ein kommentaroses Zurückschicken der Ware genüge hingegen nicht.

Gutscheine

Wie bereits erwähnt, sind Gutscheine vom Rücktrittsrecht ausgenommen, auch wenn sie online gekauft wurden. Sie freuen sich über den Gutschein, wissen aber noch nicht, wann Sie dazukommen, ihn einzulösen? Befristungen von zum Beispiel zwei, drei Jahren sind oft unzulässig, weiß die Arbeiterkammer: „Gutscheine sind generell 30 Jahre lang gültig. Eine Verkürzung ist zwar möglich, aber nur mit einem triftigen Rechtfertigungsgrund des Unternehmens.“

Achtung: Wenn der Gutscheinaussteller pleitegeht, ist der Gutschein de facto wertlos.

Tipp: Deshalb am besten immer streuen, sprich: Gutscheine kaufen, die etwa in mehr Geschäften einlösbar sind.

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