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Ernst und Birgit Wittmann | Credit: Die Notare, Dr. Wittmann
Für Fragen zum Kauf Ihrer Immobilie stehen DIE NOTARE sowie das gesamte Team gerne zur Verfügung. Die erste Rechtsauskunft ist kostenlos.
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Die Notare, Dr. Wittmann
Promotion

Eigentumswohnung in der Verlassenschaft

30.09.2021 um 18:00, Online Promotion
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Fragen klären: Was passiert mit meiner Wohnung, wenn ich sterbe? Die Notare Dr. Ernst und Dr. Birgit Wittmann empfehlen: Treffen Sie Vorsorge in Form eines Testaments.

Haben zwei Perso­nen gemeinsam eine Eigentums­wohnung und verstirbt einer davon, regelt das Wohnungseigentumsge­setz das weitere rechtliche Vorgehen. Dieses sieht vor, dass beim Ableben eines Part­ners dessen Anteil an der Wohnung unmittelbar in das Eigentum des verbleibenden Eigentümerpartners übergeht, unabhängig davon, wer kon­kret Erbe des verstorbenen Partners ist.

Zahlung

Der überlebende Partner muss aber eine Aus­gleichzahlung (Übernahme­preis) an die Verlassenschaft bezahlen, gewöhnlich die Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung. Ist der überlebende Partner Pflichtteilsberechtigter des Verstor­benen (Ehegatte oder Kind) und dient ihm die Eigentums­wohnung als Hauptwohnsitz, so ist nur ein reduzierter, al­lenfalls sogar überhaupt kein Übernahmepreis zu bezahlen.­

„Wir beraten Sie gerne – die erste Rechtsauskunft ist kostenlos.” Dr. Ernst und Dr. Birgit Wittmann, DIE NOTARE

Testament

In einem Testa­ment kann dem Partner auch die Zahlung des Über­nahmspreises erlassen wer­den. Es besteht die Möglich­keit, dass Eigentümerpartner zu Lebzeiten gemeinsam be­stimmen, dass der Anteil eines Partners im Ablebensfall einer dritten Person zukommt. Eine derartige Vereinbarung muss schriftlich unter Einhaltung der strengen Formvorschrif­ten einer letztwilligen Anord­nung, daher am besten vor dem Notar abgeschlossen werden.

„Errichten Sie rechtzeitig ein Testament.“ Dr. Ernst Wittmann und Dr. Birgit Wittmann

Schwieriger

Wenn keine Regelungen getroffen wur­den, ist es auch noch möglich, auf den gesetzlichen Eigen­tumsübergang zu verzichten und mit den Erben zu verein­baren, dass der Anteil des verstorbenen Eigentümer­partners auf eine andere Per­son übergeht. Hier erweist es sich aber oft wesentlich schwieriger, eine Einigung, wer was erhält und welche Ausgleichszahlung zu leisten ist, zu finden. Es ist immer besser, diese Regelungen zu Lebzeiten zu treffen.

Kontakt

Die Notare

Dr. Ernst Wittmann, Öffentlicher Notar

Dr. Birgit Wittmann, Öffentliche Notarin

Landstraße 3, Taubenmarkt

4020 Linz

0732/25 70 25

office@dienotare.com

www.dienotare.com

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