Eigentumswohnung in der Verlassenschaft
Haben zwei Personen gemeinsam eine Eigentumswohnung und verstirbt einer davon, regelt das Wohnungseigentumsgesetz das weitere rechtliche Vorgehen. Dieses sieht vor, dass beim Ableben eines Partners dessen Anteil an der Wohnung unmittelbar in das Eigentum des verbleibenden Eigentümerpartners übergeht, unabhängig davon, wer konkret Erbe des verstorbenen Partners ist.
Zahlung
Der überlebende Partner muss aber eine Ausgleichzahlung (Übernahmepreis) an die Verlassenschaft bezahlen, gewöhnlich die Hälfte des Verkehrswertes der Eigentumswohnung. Ist der überlebende Partner Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen (Ehegatte oder Kind) und dient ihm die Eigentumswohnung als Hauptwohnsitz, so ist nur ein reduzierter, allenfalls sogar überhaupt kein Übernahmepreis zu bezahlen.
„Wir beraten Sie gerne – die erste Rechtsauskunft ist kostenlos.” Dr. Ernst und Dr. Birgit Wittmann, DIE NOTARE
Testament
In einem Testament kann dem Partner auch die Zahlung des Übernahmspreises erlassen werden. Es besteht die Möglichkeit, dass Eigentümerpartner zu Lebzeiten gemeinsam bestimmen, dass der Anteil eines Partners im Ablebensfall einer dritten Person zukommt. Eine derartige Vereinbarung muss schriftlich unter Einhaltung der strengen Formvorschriften einer letztwilligen Anordnung, daher am besten vor dem Notar abgeschlossen werden.
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Schwieriger
Wenn keine Regelungen getroffen wurden, ist es auch noch möglich, auf den gesetzlichen Eigentumsübergang zu verzichten und mit den Erben zu vereinbaren, dass der Anteil des verstorbenen Eigentümerpartners auf eine andere Person übergeht. Hier erweist es sich aber oft wesentlich schwieriger, eine Einigung, wer was erhält und welche Ausgleichszahlung zu leisten ist, zu finden. Es ist immer besser, diese Regelungen zu Lebzeiten zu treffen.
Kontakt
Die Notare
Dr. Ernst Wittmann, Öffentlicher Notar
Dr. Birgit Wittmann, Öffentliche Notarin
Landstraße 3, Taubenmarkt
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