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Fahrzeit als Arbeitszeit: Zwei Bauarbeiter in Warnschutzkleidung steigen an einem Einsatzort in einen weißen Firmenbus.
Fahrzeit als Arbeitszeit: Laut EuGH zählen verpflichtende Hin- und Rückfahrten zwischen Sammelpunkt und Einsatzort unter bestimmten Voraussetzungen zur Arbeitszeit.
Fahrzeit als Arbeitszeit: Laut EuGH zählen verpflichtende Hin- und Rückfahrten zwischen Sammelpunkt und Einsatzort unter bestimmten Voraussetzungen zur Arbeitszeit.
KI-generiert / ChatGPT / Stefanie Hermann

Urteil: Wann Fahrzeit jetzt als Arbeitszeit zählt

14.10.2026 um 11:06, Stefanie Hermann
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Fahrzeit als Arbeitszeit: Der EuGH stärkt Arbeitnehmer. Welche Hin- und Rückfahrten zählen und was das Urteil für Beschäftigte in Österreich bedeutet.

Wer täglich zu wechselnden Einsatzorten fährt, verbringt oft viel Zeit im Firmenfahrzeug. Doch zählt diese Fahrzeit als Arbeitszeit? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil klargestellt, dass auch die Rückfahrt zum vorgeschriebenen Treffpunkt Arbeitszeit sein kann. Für Beschäftigte in Österreich ist die Entscheidung besonders interessant.

​EuGH-Urteil: Auch die Rückfahrt zählt zur Arbeitszeit

Der Europäische Gerichtshof entschied am 9. Oktober 2025 in der Rechtssache C-110/24 über die Arbeitszeit von Beschäftigten eines spanischen Unternehmens. Sie mussten sich morgens zu einer festgelegten Uhrzeit an einem Sammelpunkt einfinden. Von dort brachte sie ein Firmenfahrzeug zu wechselnden Einsatzorten.

Während das Unternehmen die Hinfahrt als Arbeitszeit erfasste, blieb die Rückfahrt zum Sammelpunkt unberücksichtigt. Diese unterschiedliche Behandlung wird vom EuGH im aktuellen Urteil beanstandet. Unter den geschilderten Voraussetzungen zählen beide Fahrten zur Arbeitszeit.

​Warum die Fahrt im Firmenbus keine Freizeit ist

Entscheidend war, dass der Arbeitgeber sowohl den Treffpunkt als auch den Zeitpunkt der gemeinsamen Fahrt vorgab. Die Beschäftigten konnten währenddessen nicht frei über ihre Zeit verfügen.

Der EuGH stellt klar, dass die EU-Arbeitszeitrichtlinie keine Zwischenkategorie zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit kennt. Ob Beschäftigte selbst am Steuer sitzen oder im Fahrzeug mitfahren, ändert an der Beurteilung der vorgeschriebenen gemeinsamen Fahrt in diesem Fall nichts.

Wann zählt Fahrzeit als Arbeitszeit?

Privater Arbeitsweg: Die Fahrt von zu Hause zum gewöhnlichen Arbeitsplatz zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.

Hinfahrt zum Einsatzort: Die verpflichtende gemeinsame Fahrt vom vorgeschriebenen Sammelpunkt zum wechselnden Einsatzort zählt unter den Voraussetzungen des EuGH-Urteils als Arbeitszeit.

Rückfahrt im Firmenfahrzeug: Auch die verpflichtende gemeinsame Rückfahrt zum Sammelpunkt ist unter diesen Voraussetzungen Arbeitszeit.

Entscheidend sind die konkreten Vorgaben des Arbeitgebers und die Umstände der Fahrt.

​Gilt das Urteil auch für Arbeitnehmer in Österreich?

Die Entscheidung betrifft die Auslegung der europäischen Arbeitszeitrichtlinie und ist deshalb auch für Österreich relevant. Das heißt aber nicht, dass jede Fahrt zum Arbeitsplatz automatisch als Arbeitszeit gilt.

Der gewöhnliche Weg von der Wohnung zum Arbeitsplatz bleibt grundsätzlich vom betrieblich angeordneten Transport zu einem wechselnden Einsatzort zu unterscheiden. Im entschiedenen Fall mussten die Beschäftigten zunächst selbstständig zum festgelegten Sammelpunkt gelangen. Erst dort begann die vom Arbeitgeber organisierte Fahrt.

Relevant kann das Urteil für Beschäftigte sein, die regelmäßig auf Baustellen, bei Montagearbeiten oder an anderen wechselnden Einsatzorten tätig sind.

​Bedeutet zusätzliche Arbeitszeit automatisch mehr Geld?

Hier liegt ein wichtiger Unterschied: Arbeitszeit und Bezahlung sind nicht dasselbe. Der EuGH entschied über die arbeitszeitrechtliche Einordnung der Fahrten, nicht über einen konkreten Anspruch auf zusätzliche Entlohnung.

Ob und in welcher Höhe Reisezeiten bezahlt werden müssen, hängt in Österreich unter anderem vom anwendbaren Kollektivvertrag und arbeitsvertraglichen Vereinbarungen ab. Auch die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Reisezeit kann für die Entlohnung eine Rolle spielen.

Arbeitszeit ist nicht automatisch ein Anspruch auf mehr Geld

Der EuGH hat geklärt, wann verpflichtende Fahrten arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit gelten. Über die konkrete Bezahlung hat er nicht entschieden.

In Österreich sind für die Entlohnung insbesondere folgende Punkte relevant:

  • Der anwendbare Kollektivvertrag
  • Gesetzliche und arbeitsvertragliche Regelungen
  • Die Art der Reisezeit und mögliche Sonderbestimmungen
  • Fristen für die Geltendmachung von Entgeltansprüchen

Wichtig: Ein Anspruch auf Nachzahlung muss für den jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

​Was betroffene Beschäftigte jetzt prüfen sollten

Wer regelmäßig mit einem Firmenfahrzeug von einem vorgeschriebenen Treffpunkt zu wechselnden Einsatzorten gebracht wird, sollte seine Arbeitszeitaufzeichnungen kontrollieren. Besonders wichtig ist, ob Hin- und Rückfahrten vollständig erfasst werden.

Checkliste: Was Arbeitnehmer jetzt tun können

  1. Fahrzeiten dokumentieren: Treffpunkt, Abfahrtszeit, Einsatzort und Rückkehr notieren.
  2. Arbeitszeitaufzeichnungen kontrollieren: Prüfen, ob die vorgeschriebenen Hin- und Rückfahrten erfasst wurden.
  3. Kollektivvertrag prüfen: Regelungen zur Reisezeit, Entlohnung und zu möglichen Ausschlussfristen beachten.
  4. Beratung einholen: Bei Unklarheiten die Arbeiterkammer oder den Betriebsrat kontaktieren.

Tipp: Wer mögliche Entgeltansprüche prüfen lassen möchte, sollte nicht unnötig zuwarten. Je nach Regelung können kurze Fristen gelten.

Für mögliche Entgeltansprüche empfiehlt sich zusätzlich ein Blick in den Kollektivvertrag. Dort können besondere Regelungen für Reisezeiten und Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen vorgesehen sein.

Primärquelle

Europäischer Gerichtshof (EuGH): Urteil vom 9. Oktober 2025, Rechtssache C-110/24, zur Einordnung vorgeschriebener Hin- und Rückfahrten als Arbeitszeit gemäß Richtlinie 2003/88/EG. Originalurteil des EuGH lesen

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