Pickerl-Hammer: Frist wird ersatzlos gestrichen
- Von 3-2-1 auf 4-2-2-2-1: Das neue System im Detail
- Toleranzfrist fällt weg: Neues Zeitfenster vor Fälligkeit
- Austauschplakette: So kommen Bestandskunden zum neuen Pickerl
- Wer vom neuen Gesetz ausgenommen bleibt
- ÖAMTC warnt: Gefahren für Vielfahrer und Verkehrssicherheit
Im Rahmen der 42. KFG-Novelle tritt ab dem 19. Mai 2027 eine umfassende Neuregelung der §57a-Begutachtung („Pickerl“) in Kraft. Mit der Umstellung auf das neue 4-2-2-2-1-Intervall müssen viele Pkw deutlich seltener zur Überprüfung. Die neue Regelung bringt jedoch auch das endgültige Aus für die bisherige Nachfrist mit sich.
Von 3-2-1 auf 4-2-2-2-1: Das neue System im Detail
Bislang galt in Österreich für fabrikneue Personenkraftwagen die sogenannte 3-2-1-Regel: Erste Überprüfung nach drei Jahren, die zweite nach weiteren zwei Jahren und folgend jedes Jahr. Ab dem 19. Mai 2027 greift das entbürokratisierte 4-2-2-2-1-Modell. Neufahrzeuge müssen künftig erst nach vier Jahren erstmals zur Begutachtung. Danach folgen drei Überprüfungen im Abstand von jeweils zwei Jahren, bevor der gewohnte jährliche Prüfrhythmus einsetzt. Diese Ausweitung soll Konsumenten finanziell sowie zeitlich entlasten und berücksichtigt die höhere technische Langlebigkeit moderner Autos.
Toleranzfrist fällt weg: Neues Zeitfenster vor Fälligkeit
Eine fundamentale Änderung betrifft den Überziehungszeitraum. Bisher durfte die Pickerl-Überprüfung bis zu einem Monat vor und vier Monate nach dem gestanzten Fälligkeitsmonat absolviert werden. Diese viermonatige Nachfrist wird mit der Gesetzesänderung komplett gestrichen. Künftig wird das Zeitfenster nach vorne verlagert: Das Pickerl kann bis zu vier Monate vor dem Begutachtungsmonat gemacht werden, nach dem Stichtag gibt es jedoch keinen Toleranzrahmen mehr. Ein Verschlafen des Termins führt somit unmittelbar zum Fahrverbot mit abgelaufener Plakette. Für saisonal genutzte Fahrzeuge wie Motorräder oder Wohnmobile wird bei Bedarf ein Antrag auf Verlegung des Begutachtungsmonats bei den Zulassungsbehörden empfohlen.
Austauschplakette: So kommen Bestandskunden zum neuen Pickerl
Von den verlängerten Intervallen profitieren rückwirkend auch Fahrzeuge, die vor Mai 2027 zugelassen wurden. Wer bereits ein Auto fährt, das nach dem neuen Schema einen längeren Intervallanspruch hat, benötigt keine erneute technische Untersuchung, sondern eine sogenannte „Austauschplakette“. Diese neu ausgestellte §57a-Plakette korrigiert das gelochte Fälligkeitsdatum auf der Windschutzscheibe. Erhältlich ist die Austauschplakette ab dem 19. Mai 2027 bei Begutachtungsstellen, Zulassungsstellen sowie ÖAMTC-Stützpunkten. Der ÖAMTC rät Autobesitzern, die Plakette im regulären Fälligkeitsmonat zu tauschen, um Überlastungen an den Stützpunkten zu vermeiden. Für eine Übergangsphase bis November 2027 gelten gesonderte Fristberechnungen.
Wer vom neuen Gesetz ausgenommen bleibt
Das neue 4-2-2-2-1-Intervall gilt für die Fahrzeugklassen M1 (Pkw und Wohnmobile), L (Mopeds, Motorräder, Quads), O1/O2 (Anhänger bis 3,5 Tonnen) sowie landwirtschaftliche Zugmaschinen. Ausgenommen von der Gesetzesreform sind all jene Fahrzeugkategorien, für die bereits zuvor spezielle oder jährliche Begutachtungen gegolten haben. Dazu zählen unter anderem Lastkraftwagen (Klasse N), Taxis, Rettungswagen, Krankentransporte sowie historische Kraftfahrzeuge (Oldtimer).
ÖAMTC warnt: Gefahren für Vielfahrer und Verkehrssicherheit
Obwohl der ÖAMTC die bürokratische Entlastung der Autofahrer begrüßt, äußert der Mobilitätsclub auch fachliche Bedenken. Durch die selteneren Prüfintervalle werden sicherheits- und umweltrelevante Mängel – wie abgefahrene Bremsen, Defekte an der Radaufhängung oder Flüssigkeitsaustritte – deutlich später erkannt. Besonders Vielfahrer sowie Fahrzeuge in alpinen Regionen unterliegen hohem Verschleiß. Der ÖAMTC nimmt die Fahrzeughalter stärker in die Pflicht und empfiehlt, in den prüfungsfreien Zwischenjahren freiwillige Sicherheits-Checks an den Stützpunkten durchführen zu lassen.
Fakten zur neuen §57a-Pickerl-Regelung ab Mai 2027:
- Inkrafttreten: 19. Mai 2027 (42. KFG-Novelle)
- Neues Intervall: 4-2-2-2-1 (1. Prüfung nach 4 Jahren, danach dreimal alle 2 Jahre, dann jährlich)
- Änderung der Fristen: 4 Monate VOR dem Begutachtungsmonat möglich; Nachfrist (4 Monate danach) entfällt ersatzlos
- Austauschplakette: Ermöglicht Bestandsfahrzeugen ohne Neuüberprüfung die Umstellung auf das neue Intervall
- Betroffene Klassen: Pkw (M1), Motorräder/Mopeds (L), Anhänger bis 3,5t (O1/O2), Traktoren
- Ausnahmen: Lkw (N), Taxis, Einsatzfahrzeuge, Oldtimer behalten ihre bisherigen Sonderintervalle