Neue Gebühr: Darum sind Pensionen im November niedriger
- Weniger Geld im November: Das steckt hinter dem Gehalts- und Pensionsabzug
- Massive Gebührenerhöhung: Service-Entgelt steigt auf 26,85 Euro
- Wer die E-Card-Gebühr bezahlen muss – und wer davon befreit ist
- Automatische Einhebung und Möglichkeiten zur Rückerstattung
Viele Beschäftigte und Pensionisten in Österreich werden sich bei der Auszahlung im November über ein kleineres Nettogehalt beziehungsweise eine geringere Pension wundern: Der Grund dafür ist die gesetzliche Gebühr für die E-Card, die am Stichtag 15. November für das Kalenderjahr 2027 automatisch von den Bezügen einbehalten wird.
Weniger Geld im November: Das steckt hinter dem Gehalts- und Pensionsabzug
Wer im November überraschend weniger Geld auf seinem Konto vorfindet, muss nicht von einem Abrechnungsfehler ausgehen. Gesetzlich ist geregelt, dass das jährliche Service-Entgelt für die E-Card direkt vom Dienstgeber oder der Pensionsversicherung einbehalten wird. Der Fälligkeitsstichtag ist der 15. November 2026. Das Geld wird dabei nicht für das laufende, sondern vorausschauend für das kommende Kalenderjahr 2027 eingehoben und an die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) abgeführt.
Massive Gebührenerhöhung: Service-Entgelt steigt auf 26,85 Euro
Die Höhe des E-Card-Entgelts ist im Rahmen der jüngsten Budgetmaßnahmen kräftig gestiegen. Lag der Betrag im Jahr 2025 noch bei 13,80 Euro und für 2026 bei 25 Euro, werden nun im November 2026 exakt 26,85 Euro fällig. Besonders hart trifft diese Steigerung die mehr als zwei Millionen Pensionistinnen und Pensionisten in Österreich: Während sie in der Vergangenheit grundsätzlich von der Abgabe befreit waren, müssen auch sie die Gebühr ab heuer erstmals entrichten, was das verfügbare Monatseinkommen zusätzlich belastet.
Wer die E-Card-Gebühr bezahlen muss – und wer davon befreit ist
Das Service-Entgelt muss für alle krankenversicherten Angestellten, Arbeiter, freien Dienstnehmer, Lehrlinge und Pensionisten entrichtet werden. Es gibt jedoch gesetzlich definierte Ausnahmen: Ausgenommen sind geringfügig Beschäftigte, Personen ohne laufenden Entgeltbezug am Stichtag (etwa während der Mutterschutz-Karenz, des Präsenz- oder Zivildienstes) sowie Bezieher einer Ausgleichszulage. Auch Personen, die aufgrund besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit von der Rezeptgebühr befreit sind, zahlen keine Gebühr. Das bloße Erreichen der jährlichen Rezeptgebührenobergrenze schützt hingegen nicht vor dem Abzug.
Automatische Einhebung und Möglichkeiten zur Rückerstattung
Für Betroffene besteht kein Handlungsbedarf im Sinne einer Überweisung, da der Betrag in der Lohnverrechnung beziehungsweise bei der Pensionsauszahlung automatisch abgezogen wird. Falls es jedoch durch Mehrfachversicherungen (beispielsweise bei mehreren Dienstverhältnissen oder gleichzeitiger Beschäftigung und Pensionsbezug) zu einer doppelten Einhebung kommt, kann die zu viel bezahlte E-Card-Gebühr im Nachhinein beim zuständigen Krankenversicherungsträger per Antrag zurückgefordert werden.