AK-Konsumentenschutz: Kärntnerin klagte
Eine Kärntnerin kaufte bei einem schwedischen Möbelhaus zwei Teppich im Wert von 598 Euro. Allerdings handelte es sich dabei um mangelhafte Ware, denn nach kurzer Zeit begannen sie sich aufzulösen. Die Dame wollte die Teppiche zurückgeben – da die Gewährleistung noch galt, wandte sie sich an den Service des Möbelhauses. Schließlich tauschte die Frau die Ware gegen zwei Teppiche einer anderen Marke ein, die allerdings nur 378 Euro kosteten. Den Differenzbetrag von 220 Euro wollte sie sich rückerstatten lassen, jedoch wurde die verunsicherte Konsumentin von einer Möbelhausmitarbeiterin aufgefordert, „die Teppiche zu nehmen, oder sie bekommt gar nicht“, erklärt Claudia Prettner, AK-Konsumentenschützerin.
Arbeiterkammer war zuständige Stelle
Die junge Frau wandte sich an die Arbeiterkammer, da es sich eindeutig um einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung handelte. Die anschließende Klage der Arbeiterkammer war ein voller Erfolg. „Wenn die Ware mangelhaft ist, kann der Verbraucher entweder die Herstellung des mangelfreien Zustands verlangen, den Preis mindern oder den Vertrag auflösen laut Verbrauchergewährleistungsgesetz.“
